Rechtsanwältin Susanne Heck
Rechtsanwältin Susanne Heck

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament beim Tod einer Person vorliegt, wird der Nachlass nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben aufgeteilt. Hierbei hat der Gesetzgeber genau bestimmt, wie der Nachlass aufgeteilt wird.

 

Man Unterscheidet bei den Verwandten zwischen vier Ordnungen:

 

1. Ordnung:       Kinder, Enkel, Urenkel

 

Hier stehen die Abkömmlinge des Verstorbenen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kinder des Verstorbenen die nächsten Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel ausschließen. Sollten keine Kinder des Verstorbenen mehr leben, sind die Enkel als erben einzusetzen.

 

Sofern der Erblasser mehr Kinder hatte, erhalten diese das Erbe zu gleichen Teilen. Bei vorherigem Versterben eines Kindes, erhalten seine Kinder den Anteil des bereits verstorbenen Kindes des Erblassers.

 

2. Ordnung:       Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten

 

Hat der Erblasser keine Kinder und somit auch keine Erben oder Urenkel, geht der Nachlass an die Verwandten zweiter Ordnung. Lebt hier z.B. nur noch ein Elternteil, geht der Teil des einen an die Geschwister des Erblassers über, sollten hier keine Geschwister vorhanden sein, erbt ein Elternteil allein den Nachlass.

 

3. Ordnung:       Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen

 

Erben dritter Ordnung erhalten nur dann Nachlass, wenn weder Erben erster noch Erben zweiter Ordnung vorhanden sind. Auch hier gilt, wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist, erben die Abkömmlinge des anderen Großelternteils oder das Großelternteil allein.

 

4. Ordnung:       Entfernte Verwandte

 

Wenn keine Erben der ersten, zweiten oder der dritten Ordnung vorhanden sind, empfiehlt sich unbedingt ein Testament oder Erbvertrag aufzusetzen. Zum Aufteilen des Nachlasses unter Erben vierter Ordnung geltend spezielle Regeln. Hier empfiehlt es sich auf jeden Fall einen Anwalt aufzusuchen.

 

 

Und wie erbt der Ehegatte?

 

Genauso wie die Verwandten hat der Ehegatte ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Hier kommt es darauf an, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und in welcher Ordnung Ehegatte und Verwandte zusammentreffen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
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