Rechtsanwältin Susanne Heck
Rechtsanwältin Susanne Heck

Das Testament

Ist der Erblasser nicht mit den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge einverstanden, kann er durch Testament oder Erbvertrag die Vermögensaufteilung steuern.

 

Mögliche Gründe für ein Testament können sein:

 

  • Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Die Verhinderung der Zerschlagung des Vermögens durch Übertragung auf ein Kind
  • Die Vererbung von Unternehmen
  • Die Vermeidung von Erbgemeinschaften
  • Die gezielte Steuerung bei kinderlosen Paaren, welche „Verwandtschaft“ erben soll

 

 

Wie erstelle ich ein Testament oder einen Erbvertrag?

 

Ein Erbvertrag kann nur mit einem Notar zusammen errichtet werden, während ein Testament entweder mit einem Rechtsanwalt/ Notar zusammen errichtet, oder privatschriftlich festgehalten werden kann.

 

I. Das notarielle Testament

 

Das Testament zusammen mit einem Notar zu erstellen bietet dem Erblasser die größte Sicherheit. Da der Notar sich mit den rechtlichen richtigen Formulierungen auskennt und den Erblasser bei Fragen richtig beraten kann, kann der Erblasser hier sicher sein, dass sein genauer Wille im Testament festgehalten wird.

 

Der „Nachteil“ ist hier natürlich, dass die Arbeit des Notars bezahlt werden muss. Hier ist es allerdings so, dass in den meisten Fällen auf die Erteilung eines Erbscheins verzichtet werden kann, was ebenfalls Kosten mit sich ziehen würde.

 

Wenn es um größere Vermögenswerte oder Grundstücke geht ist ein notarielles Testament auf jeden Fall zu empfehlen.

 

Wichtig:         Auch das notarielle Testament kann jederzeit widerrufen werden.

 

 

II. Das privatschriftliche Testament

 

Ein privatschriftliches Testament wird ohne einen Notar erstellt. Hier muss der Erblasser das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich aufsetzen, das Testament muss mit Datum und Ort versehen werden und der Erblasser muss eigenhändig mit Vor- und Nachnamen unterschreiben.

 

Ehegatten können ein Testament auch zusammen unterschreiben, beide müssen dann Name, Ort und Datum hinzufügen.

 

Beide Testamente (das notarielle oder das privatschriftliche) können beim einem frei zu wählenden Amtsgericht hinterlegt werden.

 

 

III. Wer kann ein Testament errichten?

 

Jede volljährige Person kann ein Testament errichten.

 

Ist man minderjährig oder kann nicht lesen und schreiben kann nur mit dem Notar ein Testament erstellt werden.

 

Sehbehinderte oder Hör- und Sprachbehinderte sollten auch eher ein notarielles Testament errichten, da hier Auskunft gegeben werden kann, ob Beurkundungszeugen oder Dolmetscher zur Erstellung erforderlich waren.

 

Geisteskranke oder Bewusstseinsgestörte können kein Testament erstellen.

 

 

IV. Änderung des Testaments

 

Der Erblasser kann sein Testament grundsätzlich jederzeit aufheben oder abändern.

So kann ein Testament geändert oder aufgehoben werden:

 

  • Es wird ein neues Testament erstellt, in der das alte Testament ausdrücklich aufgehoben wird
  • Das neue Testament widerspricht dem Alten
  • Vernichtung des Testaments (hier kann nicht sicher bewiesen werden, ob der Erblasser selbst das Testament vernichtet hat)
  • Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
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